Nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften kann die Gemeinde auf Antrag durch Satzung Gebiete festlegen, in denen durch eine Immobilien- und Standortgemeinschaft standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen kann die Gemeinde eine Abgabe von den Grundeigentümern erheben.
Ein zulässiger Verteilungsmaßstab zur Berechnung der Abgabe ist die Höhe des Einheitswertes. Die Einheitswerte sind den Gemeinden nach § 30 (4) Nr. 2 AO i.V.m. § 31 (1) AO von der Finanzverwaltung mitzuteilen.
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