Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009 informieren die Kreditinstitute ihre Kunden derzeit über die neuen gesetzlichen Regelungen. Hierbei werden bestimmte Daten oder Unterlagen seitens der Kreditinstitute angefordert:
Nach § 51a EStG haben die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ob
sie die Kreditinstitute zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ermächtigen, oder
sie die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt berechnet und erhoben werden kann.
Da die Kreditinstitute bisher über keine Daten zur Religionszugehörigkeit ihrer Kunden verfügen, werden die Kunden gebeten, die Religionszugehörigkeit mitzuteilen.
Eine Bescheinigung des Finanzamts ist hierzu nicht notwendig. Die Steuerpflichtigen können sich zwecks Kirchensteuereinbehalt im Rahmen der Kapitalertragsteuer direkt an ihr jeweiliges Kreditinstitut wenden.
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