Zur Ermittlung des Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwand werden die Abwesenheitszeiten einzelner Dienstreisen (oder anderer Auswärtstätigkeiten - Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit -) auch dann zusammengerechnet (Abschn. 39 Abs. 2 Satz 2
Mehraufwendungen für Verpflegung werden in Höhe des Auslandspauschbetrags anerkannt, auch wenn die Dauer der Auslandsdienstreise die zeitlichen Voraussetzungen für den Ansatz des Auslandspauschbetrags nicht erfüllt.
Der Auslandspauschbetrag richtet sich nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland, wenn der Stpfl. seine Auswärtstätigkeit im Inland beendet (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). „Tätigkeitsort” ist grundsätzlich der Ort, an dem das Dienstgeschäft ausgeführt wird. Bei Fahrtätigkeit ist jedoch letzter Tätigkeitsort i. d. S. der (letzte) Grenzort vor der deutschen Grenze, weil der AN seine Tätigkeit auf dem Fahrzeug ausübt (Abschn. 37 Abs. 5 Satz 1
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