Durch die VO zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Stiftungsgesetz für das Land NRW (ZustVOStiftG NW) v. 2. 12. 1995 (GV. NW 1995 S. 1198) ist die Zuständigkeit für die Genehmigung von Stiftungen gem. § 3 StiftG NW mit Wirkung ab 1. 1. 1996 auf die Bezirksregierungen übertragen worden. Gleichzeitig geht damit der Aufgabenbereich „Überprüfung der formellen Satzungsmäßigkeit der in Gründung befindlichen rechtsfähigen Stiftungen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG” vom FinMin NRW auf die OFD über. Für die Bezirke der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster ist die OFD Münster zuständig.
Ergänzend weist die OFD dazu auf folgendes hin:
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