Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 1999 entschieden, dass die Regelung in § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat diskriminiere. Zur Umsetzung dieser Entscheidung halten es die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Referatsleiter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder für erforderlich, dass § 8 Nr. 7 Satz 2 und § 9 Nr. 4 GewStG ersatzlos gestrichen werden müssen. Ferner haben sie beschlossen, dass bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung in dem Urteilsfall gleichgelagerten Fällen (ausländischer Vermieter/Verpächter/Leasing-Geber) keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG erfolgen soll.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Die OFD bittet, das Karteiblatt zu § 8 GewStG Karte 3 (Kontroll-Nr. 27) auszusortieren.