Die OFD ist gefragt worden, wie die Leistungen der Akustiker bei Nichtabnahme bzw. Rückgabe von Hörgeräten und den dazugehörigen Ohrpaßstücken (Otoplastik) umsatzsteuerrechtlich zu würdigen sind. Die im folgenden dargestellte Rechtsauffassung ist in allen vergleichbaren Fällen basierend auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker Mainz und den einzelnen Krankenkassen zu vertreten. Diese umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen zu beachten und zu überprüfen.
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