Nach den §§ 24 und 25 DMBilG sind in den Bilanzen ehemaliger volkseigener Betriebe in bestimmten Fällen Ausgleichsverbindlichkeiten einzustellen. Dies ist nach § 24 Abs. 5 DMBilG der Fall, wenn die umgewandelten Unternehmen Schuldner einer Ausgleichsforderung nach den vorhergehenden Absätzen dieser Bestimmung sind, und nach § 25 Abs. 1 DMBilG, wenn bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz ein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag, vermindert um den für den 1.7.1990 übergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 DMBilG sind die Ausgleichsverbindlichkeiten zwar zu verzinsen, dies dient aber lediglich der Vermeidung einer Abwertung wegen Minderverzinsung.