Durch das JStG 1996 wurde in § 52 Abs. 8 EStG eine (auf die Wj, die nach dem 31. 12. 1995 beginnen und vor dem 1.1.1999 enden) befristete und sachlich begrenzte Begünstigung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes (§ 6b EStG) geschaffen, durch die es Unternehmern ermöglicht werden soll, diesen Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt auf Anteile an kleinen und mittleren KapGes in den neuen Bundesländern zu übertragen. Zweck der Maßnahme sollte mittelbar die Stärkung der Eigenkapitalstruktur kleiner und mittlerer Unternehmen in den neuen Ländern sein.