OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.08.2006
S 2144 - 35 - St 211

OFD Magdeburg - Verfügung vom 03.08.2006 (S 2144 - 35 - St 211) - DRsp Nr. 2008/90389

OFD Magdeburg, Verfügung vom 03.08.2006 - Aktenzeichen S 2144 - 35 - St 211

DRsp Nr. 2008/90389

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Berücksichtigung einer vor dem 1. Januar 1999 entstandenen Unterentnahme; BFH-Urteil vom 21. September 2005 (BStBl 2006 II S. 504)

Anwendung der Regelungen des o. g. BMF-Schreibens bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr:

Nach dem o. g. BMF-Schreiben sind die Grundsätze des BFH-Urteils X R 47/03 vom 21.09.2005begrenzt auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anzuwenden. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung sind Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren in 1999 und 2000 zu berücksichtigen.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 nach § 4a EStG zeitanteilig auf 2000 und 2001 aufzuteilen. Hierzu wurde gefragt, wie Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu berücksichtigen sind.

Dazu vertritt die OFD Magdeburg aus nachstehenden Gründen folgende Rechtsauffassung:

Für 2000 ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 in der Weise zu ermitteln, dass Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren einzubeziehen sind. Für 2001 ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 ohne Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen.