Gebietskörperschaften überlassen vielfach die Erschließung von Neubaugebieten privaten Bauträgern. Mit dem Bauträger werden Erschließungsverträge abgeschlossen (§ 124 Abs. 1 BauGB; bis zum 31. 12. 1997; §
Da in diesen Fällen eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, kann als grestl. Bemessungsgrundlage nur der Wert (EW) des Grundstücks, der für Zwecke der GrESt festzustellen wäre (§ 10 Abs. 4 GrEStG), in Betracht kommen. Da die Grundstücke mit den Erschließungsanlagen von den Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben übernommen werden und nur für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, ist von einem EW von 0 DM auszugehen. Für die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken mit Erschließungsanlagen vom (privaten) Erschließungsträger auf die Gebietskörperschaft kann daher keine GrESt entstehen.
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