OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.12.2000
S 7300 - 61 - St 241

OFD Magdeburg - Verfügung vom 05.12.2000 (S 7300 - 61 - St 241) - DRsp Nr. 2008/82153

OFD Magdeburg, Verfügung vom 05.12.2000 - Aktenzeichen S 7300 - 61 - St 241

DRsp Nr. 2008/82153

Umsatzsteuer; Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG

1 Vereinbarkeit der Vorschrift mit EU-Recht

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 06. November 2000 - IV B 7 - S 7303 a - 8/00, das demnächst im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird, Folgendes geregelt:

Nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten mit Wirkung vom 01. April 1999 ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 05. November 1999, BStBl 1999 I S. 964). Das Finanzgericht Hamburg hat durch Urteil vom 09. Juli 2000 - VI 205/99 - (EFG 2000 S. 1150) entschieden, dass der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG gegen Artikel 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1) verstößt und der Steuerpflichtige (Unternehmer) sich unmittelbar auf Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie berufen kann. Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 49/00).

Wenn Unternehmer gegen Steuerfestsetzungen, in denen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG gekürzt worden ist, Einspruch einlegen mit der Begründung, die Vorschrift verstoße gegen EU-Recht, kann bezüglich der streitigen Vorsteuerbeträge Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO wie folgt gewährt werden: