OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.07.1995
S 7346

OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.07.1995 (S 7346) - DRsp Nr. 2008/86740

OFD Magdeburg, Verfügung vom 06.07.1995 - Aktenzeichen S 7346

DRsp Nr. 2008/86740

§ 18 UStG Unterzeichnung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Zur Frage der Unterschriftsleistung verweist § 150 Abs. 3 AO auf die Regelungen in den Einzelsteuergesetzen.

Das USt sieht eine eigenhändige Unterschrift der nach § 18 Abs. 1 und 2 UStG abzugebenden USt-Voranmeldungen durch den Stpfl. nicht vor. Deshalb reicht es aus, wenn der steuerliche Vertreter, der die Voranmeldung erstellt hat, unterzeichnet. Es ist grundsätzlich auch zulässig, daß - bei entsprechender Vollmacht - ein Angestellter des steuerlichen Vertreters die Umsatzsteuer-Voranmeldungen unterzeichnet. Voraussetzung ist, daß der Angestellte zum Personenkreis des § 3 StBerG gehört.

Nach § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen und soweit der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern.

Auch bei Fehlen der Wahrheitsversicherung auf der USt-Voranmeldung ist die Steueranmeldung der Besteuerung zugrunde zu legen, so daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht in Betracht kommt (Schwarz, Kommentar zur AO, Bd. II, § 150 Tz. 14, Tz. 19).

Die USt-Voranmeldungen sind grundsätzlich zu bearbeiten, da die Wahrheitsversicherung keine strafrechtliche Bedeutung hat und auch keine eidesstattliche Versicherung ist (Tipke-Kruse, AO, Bd. I, § 150 Tz. 6).