Anm.: Aktualisierung der Verfügung vom 21.01.2008 - S 2230 - 154 - St 212/
Mit Urteil vom 3. Februar 2010,
Der BFH begründet diese Auffassung wie folgt:
Die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts für betriebsfremde Zwecke stellt eine Nutzungsentnahme dar. Der Gewinn des Betriebs ist deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG um den auf die betriebsfremde Nutzung entfallenden Aufwand zu erhöhen. Nutzungsentnahmen sind grundsätzlich mit dem durch die Nutzung verursachten Aufwand, d. h. mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung richtet sich jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG. Es handelt sich um spezialgesetzliche Regelungen.
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