Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung bis zum 30.06.2005 der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 19.01.2005 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
In Sachsen-Anhalt wurden folgende Sonderkonten bekannt:
Verwaltungsgemeinschaft | Stichwort | Bankinstitut | Konto-Nr. | BLZ |
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Mühlanger | Flutkatastrophe/Kinderhilfe - Südostasien | Sparkasse Wittenberg | 311855 | 805 501 01 |
„Elbaue-Fläming” Gemeinde Abstdorf | Flutkatastrophe/Kinderhilfe - Südostasien | Sparkasse Wittenberg | 309940 |
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