Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsenganges Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum 30. September 1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch dreißig Bonusaktien, erhalten.
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG dar. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996, sondern erst mit dem Ablauf der Haltefrist am 29. September 1999, 24:00 Uhr, zustande gekommen. Erst mit Ablauf dieser Haltefrist hat der Aktionär konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenommen.
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