Mit Urteil vom 12.12.2002,
Nach Erörterung auf Bundesebene wurde Folgendes zur Anwendung des § 8 a KStG auf offene Fälle beschlossen:
§ 8 a KStG findet nach Auffassung der Ländervertreter in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn der Anteilseigner i. S. d. § 8 a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art.
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