OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.04.1997
S 3806

OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.04.1997 (S 3806) - DRsp Nr. 2008/84160

OFD Magdeburg, Verfügung vom 08.04.1997 - Aktenzeichen S 3806

DRsp Nr. 2008/84160

§ 7 ErbStG Grunderwerb- und schenkungsteuerliche Behandlung einer Verpflichtung zur Pflege im Bedarfsfall als aufschiebend bedingte Last

I Sachverhalt

In notariellen Übergabeverträgen werden zwischen den Beteiligten unter anderem Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfalle vereinbart. Dabei werden folgende oder ähnliche Formulierungen verwandt:

„Der Erwerber verpflichtet sich hiermit, den Berechtigten bis an sein Lebensende unentgeltlich im Bedürfnisfall zu pflegen und ihm hierbei alle Leistungen zu erbringen, die einer geordneten und standesgemäßen Pflege entsprechen. Diese Leistungen sollen jedoch nur erbracht werden, soweit sie in dem übertragenen Hausanwesen erfüllt werden können. Sofern eine Pflege außer Haus erforderlich sein sollte, ruht die Leistungspflicht des Erwerbers. Es ist insoweit auch keine Ersatzleistung geschuldet. Kosten hat der Erwerber nur zu tragen, als solche entstehen, wenn er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung dritter Personen bedient.

Zur Sicherung der vorstehenden Verpflichtung bestellt der Erwerber dem Berechtigten an dem Vertragsanwesen eine Reallast.”

II Rechtliche Würdigung

Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Verpflichtungen für den Bedarfsfall um aufschiebend bedingte oder nicht aufschiebend bedingte Lasten handelt, ist sowohl grunderwerbsteuerlich als auch schenkungsteuerlich einheitlich zu entscheiden.