Die OFD ist gefragt worden, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6 b Abs. 10 EStG bereits von den Anschaffungs-/Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Investitionsgüter abgezogen werden kann.
Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:
Nach § 6 b Abs. 10 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I 3858) können Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € auf die angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.
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