Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, kann die ausschüttende Gesellschaft nach § 37 Abs. 2 KStG eine KSt-Minderung beanspruchen, sofern sie über ein entsprechendes KSt-Guthaben verfügt (§ 37 Abs. 2 KStG).
Ist der Empfänger der Dividende eine „Ausschüttungskörperschaft” i. S. d. § 37 Abs. 3 KStG, so erhöht sich bei dieser die zu zahlende Körperschaftsteuer (sog. Nachsteuer) und gleichzeitig das eigene KSt-Guthaben um den KSt-Minderungsbetrag der ausschüttenden Gesellschaft. Zu den sog. Ausschüttungskörperschaften gehören unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften bzw. Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen.
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