Der Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs hat der zuständigen Zulassungsstelle jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräußerung des Fahrzeugs sowie Änderungen des Namens und der Anschrift des Fahrzeughalters unverzüglich anzuzeigen (§
Erhält das FA im Besteuerungsverfahren Kenntnis von Tatsachen, die eine Meldepflicht nach §
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