Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. der § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gezahlt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
In einer Gemeinde oder Stadt mit
monatlich | jährlich | ||
• | höchstens 20 000 Einwohnern | 175 DM | 2 100 DM |
• | 20 001 bis 50 000 Einwohnern | 280 DM | 3 360 DM |
• | 50 001 bis 150 000 Einwohnern | 345 DM | 4 140 DM |
• | 150 001 bis 450 000 Einwohnern | 435 DM | 5 220 DM |
• | mehr als 450 000 Einwohnern | 520 DM | 6 240 DM |
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