Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5 a EStG wie folgt Stellung:
Der nach § 5 a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der Körperschaftsteuer weder um verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 oder des § 8 a Abs. 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben i. S. d. § 10 KStG oder um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu korrigieren.
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