Das BMF hat in einem Antwortschreiben an eine Pensionskasse folgende Auffassung vertreten:
Die Ausstellung von Leistungsmitteilungen i. S. d. § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG ist auch dann erforderlich, wenn die Leistung aus der Pensionskasse insgesamt auf Beiträgen beruht, die vor dem 1. Januar 2002 erbracht worden sind, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat zum einen die Funktion, die Leistungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die auf steuerfreien und versteuerten Beiträgen beruhen, entsprechend der steuerlichen Behandlung der Beiträge dem jeweiligen Besteuerungsmodus zuzuordnen. Daneben enthält die Leistungsmitteilung aber auch in Fällen, in denen aufgrund einheitlicher steuerlicher Behandlung der Beiträge eine Aufteilung der Leistung nicht in Betracht kommt, die Information, wie die Leistung steuerlich zu behandeln ist.
Diese Information benötigt der Rentenbezieher, um die zutreffenden Eintragungen im Steuererklärungsformular vornehmen zu können; in den Eintragungsfeldern der Anlage R wird ausdrücklich auf die bescheinigten Angaben in der Leistungsmitteilung Bezug genommen.
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