Der BFH hat mit Urteil vom 5. Oktober 2004, Az.:
Die Schuldzinsen sind auch nicht durch das Dienstverhältnis zur GmbH veranlasst. Ist der Arbeitnehmer einer GmbH in nicht nur unbedeutendem Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten zu Gunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers veranlasst. Damit sind auch die für die Begleichung der Bürgschaftsschuld aufgewendeten Darlehenszinsen sachlich nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.
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