OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.11.2004
G 1400 - 12 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 11.11.2004 (G 1400 - 12 - St 213) - DRsp Nr. 2008/88461

OFD Magdeburg, Verfügung vom 11.11.2004 - Aktenzeichen G 1400 - 12 - St 213

DRsp Nr. 2008/88461

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; Beschluss des niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.04.2004 (Az.: 4 K 317/91)

Das Niedersächsische FG hat mit Beschluss vom 21.04.2004 (Az.: 4 K 317/91) das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az.: 1 BvL 2/04). Es hält die Gewerbesteuer und die so genannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig.

Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbständigen Tätigkeiten. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Im selben Beschluss kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass auch die so genannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Danach werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist. Auch eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt im Grundsatz insgesamt zu gewerblichen Einkünften und damit ggf. auch zur Verpflichtung, Gewerbesteuer zu entrichten.

Hierzu bemerkt die OFD Folgendes:

Gewerbesteuer