Im Rahmen der Altersteilzeit werden dem Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge gezahlt, die Teil des Arbeitsentgelts sind. Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.
Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Auf Bund-/Länder-Ebene wurde entschieden, dass bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern die Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen sind. Hierzu wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) - wie auch bei Arbeitnehmern, die nach § 3b steuerfreie Zuschläge erhalten - in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den nach § Nr. 28 steuerfreien Einnahmen stehen.
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