Mit Urteil vom 3.8.2005 hat der BFH entschieden, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag für Spenden an Stiftungen i. H. v. 40.000 DM bzw. 20.450 € gem. § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht.
Im Hinblick auf den besonderen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG für Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung weist die OFD darauf hin, dass nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch der Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht
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