Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 28) wurde die Regelung des § 15b EStG zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf die folgenden Sachverhalte § 20 Abs. 2b Satz 2 i. V. m. § 15b EStG nicht anwendbar:
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