Der Auffüllbetrag ist eine Besonderheit in den neuen Bundesländern, der aus der Überleitung des Rentenrechts resultiert. Durch den Auffüllbetrag wurde die nach dem neuen Recht (SGB VI) berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher war. Damit wird sichergestellt, dass durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird.
Der Auffüllbetrag wird bei den Rentenanpassungen nicht angehoben; er wird seit 1996 bei den Rentenanpassungen schrittweise abgeschmolzen. Im Ergebnis erhalten die Berechtigten dadurch so lange keine Erhöhung der monatlich gezahlten Rente mehr, bis der Auffüllbetrag vollständig abgeschmolzen ist.
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