Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) erheben von ihren Kammerzugehörigen u. a. Kammerbeiträge, die als öffentliche Abgaben in Form fester Grundbeträge sowie Umlagen festgesetzt werden. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag.
Da die IHK und die HWK Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind die Finanzbehörden gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, den Kammern die zur Festsetzung der Kammerbeiträge erforderlichen Beitragsbemessungsgrundlagen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AO).
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