Nach § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AO kann eine Körperschaft nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung (einschließlich der Ausgaben für die Werbung um Mitglieder und Spenden) einen angemessenen Rahmen übersteigen. Nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr. 18 zu § 55, ist dieser Rahmen in jedem Fall überschritten, wenn die Verwaltungsausgaben nach einer Aufbauphase 50 v. H. der gesamten vereinnahmten Mittel übersteigen.
Für die Ausgaben für die Werbung neuer Mitglieder enthielt der Anwendungserlass zur AO, Nr. 22 zu § 55, und das o. g. BMF-Schreiben zur Tz. II 1. innerhalb des Rahmens von höchstens 50 v. H. für den Anteil der gesamten Verwaltungsausgaben eine besondere Höchstgrenze. Danach war es in der Regel nicht zu beanstanden, wenn eine Körperschaft für die Werbung neuer Mitglieder nicht mehr als 10 v. H. der gesamten Mitgliedsbeiträge des Jahres aufgewendet hat.
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