Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereiches der AO bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche dieser Möglichkeiten gewährt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Verwaltungsakt nach den Vorschriften des VwZG zugestellt werden soll oder nicht (§ 122 Abs. 5 AO). Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (AEAO zu § 122 Nr. 1.8.4).
Ist eine Aktenausfertigung des Verwaltungsakts vorhanden (z. B. bei Fertigung des Verwaltungsakts mithilfe der UNIFA-TV), bitte ich auf ihr die Bekanntgabeart zu vermerken. Außerdem wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs der AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
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