OFD Magdeburg - Verfügung vom 16.07.1997
S 0361

OFD Magdeburg - Verfügung vom 16.07.1997 (S 0361) - DRsp Nr. 2008/83665

OFD Magdeburg, Verfügung vom 16.07.1997 - Aktenzeichen S 0361

DRsp Nr. 2008/83665

§ 180 AO Abgesehen von einer gesonderten Feststellung, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO)

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO werden die estpfl. Einkünfte und die damit im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fall geringer Bedeutung nur in eindeutig einfachen Fällen anzunehmen, d. h. wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (Urt. v. 12.11.1985, IX R 85/82, BStBl 1986 II S. 239).

Um einen Fall von geringer Bedeutung handelt es sich z. B. dann nicht, wenn

  • zweifelhaft ist, ob überhaupt estpfl. Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind, oder zweifelhaft ist, ob für diese Personen überhaupt eine ESt-Veranlagung durchgeführt werden darf (BFH, BStBl 1986 II S. 243),