Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl 2005 I S.
Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument In einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 1 VwZG).
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Hieraus ergibt sich u. a. Folgendes:
Wird der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
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