Beim Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung gehört auch der Betrag zur grstl. Gegenleistung, in dessen Höhe der erwerbende Grundpfandgläubiger (Befriedigungsberechtigte) gem. § 114a ZVG aus dem Grundstück als befriedigt gilt (BFH-Urt. v. 16. 10. 1985,BStBl 1986 II S. 148). Die Befriedigungsfiktion ist gesetzliche Folge des Meistgebots und des anschließenden Zuschlags; im Zwangsversteigerungsverfahren ist über den Eintritt der Rechtsfolge aus § 114a ZVG nicht zu entscheiden (BGH-Urt. v. 13. 11. 1986,NJW 1987,
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