Aufgrund der Regelung in R 20 Abs. 3 EStR 1998 hatten die Steuerpflichtigen für alle Veranlagungszeiträume bis VZ 1998 die Möglichkeit, bei der Änderung von Veranlagungen die abziehbaren Mehrsteuern (z.B. Gewerbesteuer) entweder
zu Lasten des Wirtschaftsjahres, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachforderung rechnen kann (R 20 Abs. 3 Nr. 1 EStR), oder
zu Lasten der Wirtschaftsjahre, zu denen sie wirtschaftlich gehören (R 20 Abs. 3 Nr. 2 EStR),
zu buchen. Hinsichtlich Mehr- oder Mindersteuern auf Grund einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre und/oder verschiedenen Steuerarten, konnte der Antrag nur einheitlich gestellt werden.
Wegen der gesetzlichen Einschränkungen der Möglichkeiten der Bilanzänderung durch die Neufassungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in den Fassungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 und des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 wurde es für erforderlich gehalten, das Wahlrecht der R 20 Abs. 3 EStR 1998 abzuschaffen. In den EStR 1999 ist aus diesem Grunde der Abs. 3 in R 20 ersatzlos entfallen.
Die Auswirkungen der ersatzlosen Streichung der R 20 Abs. 3 EStR wurde auf der Sitzung ESt III/2000 der Einkommensteuer-Referatsleiter der Ministerien von Bund und Ländern mit folgendem Ergebnis erörtert:
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