Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt die OFD zur ertragsteuerlichen Behandlung der Berufsgruppe der Kulturwissenschaftler Folgendes mit:
Das Berufsbild und das Tätigkeitsfeld des Kulturwissenschaftlers ist sehr vielschichtig. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten kann hierbei als freiberufliche wissenschaftliche, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifiziert werden. Hierzu gehören insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen der Kuratierung bestehender Sammlungen, der konzeptionellen Arbeit an Museen, der Vorbereitung von Ausstellungen, der wissenschaftlichen Forschungsprojekte und Publikationen, der denkmalpflegerischen Gutachten, Finnen- und Vereinsfestschriften und der Erwachsenenbildung. Es werden jedoch zum Teil auch gewerbliche Tätigkeiten - wie z. B. die genealogischen Recherchen - ausgeübt. Es ist daher nicht möglich, die Tätigkeit der Kulturwissenschaftler generell und ausnahmslos als selbständige Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG zu qualifizieren, auch wenn der weitaus überwiegende Teil sicherlich freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG ausübt.
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