Gemäß des Beschlusses der Körperschaftsteuer-Referatsleiter begründet die Tätigkeit eines kommunalen Krematoriums dann einen Betrieb gewerblicher Art, wenn die landesrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgabe auf einen Privaten vorsehen.
Nach dem Gesetz über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA vom 05.02.2002, GVBl. LSA Nr. 8/2002, Anlage 1) ist die Einäscherung seit dem 01.03.2002 nicht mehr der öffentlichen Hand vorbehalten.
Die bisherige Benennung der Krematorien als Hoheitsbetrieb in Abschnitt 5 Absatz 14 Satz 3
Zur weiteren umsatzsteuerlichen Behandlung verweise ich auf die USt-Kartei § 2 Abs. 3 UStG Karte 3.
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