OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.11.2004
S 7106 - 77 - St 241

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.11.2004 (S 7106 - 77 - St 241) - DRsp Nr. 2008/88442

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.11.2004 - Aktenzeichen S 7106 - 77 - St 241

DRsp Nr. 2008/88442

Besteuerung eines Betriebs gewerblicher Art; Städtische Krematorien

Gemäß des Beschlusses der Körperschaftsteuer-Referatsleiter begründet die Tätigkeit eines kommunalen Krematoriums dann einen Betrieb gewerblicher Art, wenn die landesrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgabe auf einen Privaten vorsehen.

Nach dem Gesetz über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA vom 05.02.2002, GVBl. LSA Nr. 8/2002, Anlage 1) ist die Einäscherung seit dem 01.03.2002 nicht mehr der öffentlichen Hand vorbehalten.

Die bisherige Benennung der Krematorien als Hoheitsbetrieb in Abschnitt 5 Absatz 14 Satz 3 KStR 1995 wird - insoweit dem o. g. Beschluss folgend - in den in Kürze in Kraft tretenden KStR 2004 nicht mehr enthalten sein. Die KStR 2004 gelten grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 (R 1 Abs. 2 KStR 2004). Ab dem VZ 2004 stellt daher die von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts betriebene Einäscherung einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG dar. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die daraus abzuleitenden umsatzsteuerrechtlichen Folgerungen aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem 01.01.2005 gezogen werden.

Zur weiteren umsatzsteuerlichen Behandlung verweise ich auf die USt-Kartei § 2 Abs. 3 UStG Karte 3.