Nach dem BFH-Urt. v. 19. 1. 1996,BStBl II S.
Dieses Urt. ist nur auf gleichgelagerte Fälle anzuwenden. In allen anderen Fällen sind Kleidungsstücke, die als Dienstkleidungs- oder Uniformteile dauerhaft gekennzeichnet sind (z. B. durch angenähte oder eingewebte Bundes- oder Landeswappen, Dienstabzeichen der jeweiligen Behörde oder Dienststelle, Posthorn), wie bisher als typische Berufskleidung anzuerkennen (vgl. Abschn. 20 Abs. 1 Nr. 2
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