§ 37 Abs. 2 AO, in dem die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs des FA geregelt sind, ist durch Art. 26 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11. 10. 1995 (BGBl 1995 I S.
Probleme ergaben sich in der Vergangenheit immer dann, wenn Erstattungen zurückgefordert wurden und diese z. B. aufgrund einer Abtretung zuvor von der FinBeh einem Dritten ausgezahlt worden waren.
Der BFH hat seit 1988 in mehreren Urt. entschieden, daß sich bei Abtretung von Steuererstattungsansprüchen und darauf beruhender Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Abtretungsempfänger (Zessionar) ein späterer Rückforderungsanspruch des FA nicht gegen den Stpfl. (Zedenten), sondern gegen den Abtretungsempfänger richte (BFH/NV 1989,
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