Nach einem Beschluss der ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder berechtigten berufliche Verschwiegenheitspflichten bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. Mai 1997 (BStBl 1997 I S. 562, ESt-Kartei § 6 Karte 1.1).
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