Der § 37 KStG sieht vor, dass eine Körperschaft eine Körperschaftsteuer-(KSt-)Minderung beanspruchen kann, wenn sie über ein entsprechendes Guthaben aus der Umgliederung der EK-Bestände verfügt. Ist der Empfänger ebenfalls eine „Ausschüttungskörperschaft”, so erhöht sich bei ihr die KSt und gleichzeitig auch das KSt-Guthaben. Das gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen einer Körperschaft nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft zufließen. Die Verwendung des Guthabens ist dem Ausschüttungsempfänger zu bescheinigen.
Beispiel:
Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH. Beide haben Wj. = Kj. Die A-GmbH schüttet im Wj. 02 aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses Gewinn in Höhe von 60.000 € aus. Das auf den 31.12.2001 bei ihr zu ermittelnde KSt-Guthaben beträgt 100.000 €. Welche Angaben muss die A-GmbH der B-GmbH bescheinigen und was muss die B-GmbH versteuern?
Lösung:
Die A-GmbH hat folgende Angaben zu bescheinigen:
Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG | 60.000 € |
anzurechnende Kapitalertragsteuer (KapSt) | xx € |
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