OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.07.2006
InvZ 1272 - 18 - St 222

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.07.2006 (InvZ 1272 - 18 - St 222) - DRsp Nr. 2008/90371

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.07.2006 - Aktenzeichen InvZ 1272 - 18 - St 222

DRsp Nr. 2008/90371

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3a Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 bei Objekten des betreuten Wohnens, Seniorenheimen, Pflegeheimen

1. Überlassene Wohnräume

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zu § 7 Abs. 5 EStG und zu § 3 InvZulG 1999 dienen Wohnungen, die in der Wohnform des betreuten Wohnens genutzt werden, sowie Pflegegebäude bzw. Pflegezimmer in einer Seniorenwohnanlage nur dann Wohnzwecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eignung der betreffenden Räume zur eigenständigen Haushaltsführung und

  • tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft der Bewohner über die Räumlichkeiten und

  • Vorhandensein von Heizung, Küche bzw. Kochgelegenheit, Bad und Toilette

(vgl. BFH-Urteile vom 30.9.2003 - BStBl 2004 I S. 221, 223 und 225 - und vom 19.5.2004 - BStBl 2004 II S. 837).

Auf den Umfang der den Bewohnern neben der Überlassung des Wohnraums gewährten Betreuungs- oder Pflegeleistungen kommt es nicht mehr an. Die frühere gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (H 42a „Wohnzwecke” EStH 2003) ist seither überholt.

Mit BFH-Urteilen vom 15.12.2005 (III R 45/04, III 27/05 und III 20/05) hat der BFH seine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wohnzwecken dienen” weiter präzisiert und Folgendes entschieden:

  • zur Eignung der betreffenden Räume für eine eigenständige Haushaltsführung