OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.09.2006
S 2137 - 41 - St 211

OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.09.2006 (S 2137 - 41 - St 211) - DRsp Nr. 2008/90551

OFD Magdeburg, Verfügung vom 21.09.2006 - Aktenzeichen S 2137 - 41 - St 211

DRsp Nr. 2008/90551

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (inhaltlich übernommen von der OFD Chemnitz)

A Rückstellung dem Grunde nach

Wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von entstandenen Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.2002,BStBl 2003 II S. 131).

Zehn Jahre lang aufzubewahren sind insbesondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörigen Unterlagen, Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 i. V. m. Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 i. V. m. Abs. 3 AO) sowie Ein- und Ausgangsrechnungen (§ 14b UStG). Handels- und Geschäftsbriefe sind sechs Jahre lang aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i. V. m. Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i. V. m. Abs. 3 AO). Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an der rechtlichen Verpflichtung. Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht.

B Bewertung der Rückstellung

  • Die Rückstellung ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtages für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich notwendig ist (vgl. H 6.11 [Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen] EStH 2005). Die Sachleistungsverpflichtung ist mit den Einzelkosten und einem angemessenen Teil der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG).