Im Erfahrungsaustausch wurde die Auffassung vertreten, dass bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universitäten/Hochschulen), die sowohl Grundlagen- oder Eigenforschung als auch Auftragsforschung durchführt, die gesamte Tätigkeit - wegen des gesetzlichen Auftrags der Universitäten/Hochschulen (Forschung und Lehre) - als Hoheitsbetrieb anzusehen ist. Diese Rechtsauffassung sollte auch in die
An dieser Rechtsauffassung wird aus nachstehenden Gründen nicht mehr festgehalten.
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