Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften können im Rahmen eines steuerlich anerkannten Treuhandverhältnisses in dem Depot des Treuhänders für einen Treugeber verwahrt werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob eine Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, erfolgen kann.
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