Im Rahmen der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist oder
die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlichem Vordruck erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
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