Es ist die Frage gestellt worden, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 6 GrEStG auch dann - sinnentsprechend - anzuwenden ist, wenn Grundstücke nicht auf Gebietskörperschaften, sondern anderen Verwaltungsträgern zugeordnet werden.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder ist hierzu folgende Auffassung vertreten:
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