Mit Urteil vom 14. Dezember 2004, Az.:
Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass sich der Verkäufer im notariell beurkundetem Vertrag verpflichtet hatte, verschiedene Baumaßnahmen, z. B. Sanierung der Balkone, „bis zum Tage des Besitzübergangs” auf eigene Kosten durchzuführen.
Der BFH verneinte den Werbungskostenabzug, weil der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit nicht mehr gegeben ist, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind.
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