OFD Magdeburg - Verfügung vom 26.10.2001
S 2430

OFD Magdeburg - Verfügung vom 26.10.2001 (S 2430) - DRsp Nr. 2008/91909

OFD Magdeburg, Verfügung vom 26.10.2001 - Aktenzeichen S 2430

DRsp Nr. 2008/91909

§§ 10, 14 VermBG Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage; Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Altersvermögensgesetz v. 26.6.2001 (BStBl I S. 420)

Für die Sparjahre 1996 und 1997 wurden bei vermögenswirksamen Leistungen in den Fällen, in denen zwar die Einkommensgrenzen für die Gewährung der AN-Sparzulagen unterschritten sind, aber kein entsprechender Antrag gestellt wurde, eine Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Ermittlung der Wohnungsbauprämie ausnahmsweise zugelassen.

Durch das Altersvermögensgesetz wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz wie folgt geändert:

„1. In § 10 werden die Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 2 aufgehoben.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 4 wird angefügt:

(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, erstmals ein Anspruch auf AN-Sparzulage, kann der AN den Antrag auf AN-Sparzulage abweichend von Abs. 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen.